Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der H. MEYER GmbH
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Allgemeines
/ Geltungsbereich
(a) Alle Rechtsgeschäfte mit den Kunden der H. Meyer GmbH, insbesondere
Verträge über Lieferungen, kommen ausschließlich
auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen zustande, soweit
diese für eine natürliche oder juristische Person oder
eine rechtsfähige
Personengesellschaft in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit erfolgen. Durch Annahme der Lieferung
oder Leistung erklärt der Kunde sein Einverständnis mit
der Geltung dieser Bedingungen auch für alle zukünftigen
Geschäfte.
(b) Entgegenstehenden oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen
des Kunden wird von der H. Meyer GmbH widersprochen, soweit die
H. Meyer GmbH diesen nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt
hat. Die Bedingungen der H. Meyer GmbH gelten auch für die
Fälle,
in denen die H. Meyer GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender
Bedingungen des Kunden den Auftrag schriftlich unter Hinweis auf
diese Bedingungen bestätigt oder ohne Vorbehalte des Kunden
ausgeführt
hat.
- Angebot
/ Vertragsabschluß
(a) Die Angebote der H. Meyer GmbH sind - sofern nicht schriftlich
anders vereinbart - bis Vertragsschluß stets unverbindlich und
freibleibend und erfolgen vorbehaltlich einer positiven Bonitätsprüfung.
Alle gegenseitigen Rechtsgeschäfte kommen erst nach Zugang einer
schriftlichen Auftragsbestätigung der H. Meyer GmbH, spätestens
mit Ausführung der Lieferung, zustande.
(b) Die Berichtigung von Druckfehlern und Irrtümern sowie geringe
Abweichungen in Qualität und Ausführung, soweit diese nicht
einer vertraglichen Verpflichtung widersprechen, bleibt der H. Meyer
GmbH vorbehalten und stellen keine Mängel dar. An den erteilten
Auftrag ist der Kunde vier Wochen gebunden.
- Preise
/ Zahlung / Verzug
(a) Die Preise sind, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, reine
Nettopreise in EURO und verstehen sich ohne Kosten für Fracht,
Transport, Versicherung, Verpackung und den gesetzlich vorgeschriebenen
Abgaben, insbesondere der gesetzlich gültigen MwSt. Bei Bestellungen
unter EURO 50,- Gesamtnettobetrag wird ein Kleinstauftragszuschlag
von z.Z. EURO 10,- zuzüglich der gesetzlich gültigen MwSt.
erhoben. Soweit nicht anders vereinbart, gilt der am Tag der Lieferung
allgemein gültige Listenpreis der H. Meyer GmbH.
(b) Rechnungsstellung erfolgt mit Belieferung, die Belieferung des
Kunden gegen Nachnahme, sofern keine anderen schriftlichen Vereinbarungen
getroffen wurden. Bei Lieferung auf offene Rechnung ist der gesamte
Rechnungsbetrag innerhalb der in den Rechnungen der H. Meyer GmbH
angegebenen Zahlungsfristen zu leisten. Schecks werden nur erfüllungshalber
und Wechsel nicht als Zahlungsmittel angenommen. Skonti dürfen
nur beansprucht werden, wenn diese von der H. Meyer GmbH in der Rechnung
zugesagt worden sind. Der Abzug vereinbarter Skonti ist in jedem Fall
nur unter der Bedingung zulässig, daß der Kunde nicht mit
anderen Zahlungen im Verzug ist. Von der H. Meyer GmbH dem Kunden
eingeräumte oder vereinbarte
Zahlungsziele kann die H. Meyer GmbH jederzeit mit sofortiger Wirkung
kündigen.
(c) Zahlungsverzug tritt bei Fälligkeit der Forderung ein, ohne
daß es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist die H. Meyer
GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem
Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines höheren
oder weiteren Schadens bleibt der H. Meyer GmbH vorbehalten. Im
Falle des Zahlungsverzuges werden sämtliche Forderungen der
H. Meyer GmbH aus der gesamten Geschäftsbeziehung sofort fällig.
- Aufrechnung
/ Zurückbehaltung
(a) Eine Aufrechnung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen und
rechtskräftig festgestellten Forderung zulässig.
(b) Die Geltendmachung von Pfandrechten durch den Käufer ist ausgeschlossen.
Ebenso ausgeschlossen sind Zurückbehaltungsrechte des Kunden,
wenn diese nicht aus dem selben Rechtsverhältnis beruhen.
- Lieferung
/ Versand
(a) Lieferungen erfolgen ab Lager Saarbrücken auf Rechnung und
Gefahr des Kunden. Die H. Meyer GmbH ist berechtigt, jederzeit von
einem anderen Ort aus, z.B. direkt vom Herstellerwerk, zu liefern.
Die jeweiligen Bedingungen gelten dann entsprechend. Teillieferungen
und Teilleistungen durch die H. Meyer GmbH sind zulässig.
(b) Unvorhergesehene Leistungshindernisse, auch bei den Vorlieferanten,
hat die H. Meyer GmbH nicht zu vertreten und berechtigen die H. Meyer
GmbH, Lieferverpflichtungen ganz oder teilweise aufzuheben und Liefertermine
angemessen zu verlängern. Die H. Meyer GmbH ist nur im Rahmen
der ordnungsgemäßen Eigenbelieferung zur Leistung verpflichtet
und übernimmt keine Haftung für das Risiko der Beschaffung.
Dies gilt auch im Fall des bereits eingetretenen Lieferverzuges.
(c) Angegebene Liefertermine sind unverbindliche Richtwerte. Ausdrücklich
vereinbarte Liefertermine gelten mit Anzeige der Versandbereitschaft
und bei Versendung der Ware als eingehalten. Liefertermine gelten
ausschließlich
unter der Bedingung der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen
Eigenbelieferung der H. Meyer GmbH sowie dem Ausschluß der Haftung
der H. Meyer GmbH für leichte Fahrlässigkeit. Im Falle
eines andauernden Leistungshindernisses von mehr als drei Monaten
ist der Kunde berechtigt, unter angemessener Nachfristsetzung, die
mindestens 10 Werktage betragen muß, für den noch nicht
erfüllten
Teil des Vertrages zurückzutreten.
(d) Wurde eine bestimmte Beförderungsart nicht ausdrücklich
schriftlich vereinbart, erfolgt die Wahl des Beförderungsweges
und der Beförderungsart durch die H. Meyer GmbH ohne Haftung
für
billigste Verfrachtung. Die vorbehaltlose Übernahme der Sendung
durch die Eisenbahn, den Frachtführer oder Lagerhalter gilt als
Beweis für eine einwandfreie Beschaffenheit der Waren sowie
der Transportverpackung und schließt vorbehaltlich des Gegenbeweises
Ansprüche gegen die H. Meyer GmbH wegen Beschädigung aus.
Versicherungen werden nur auf ausdrücklichen schriftlichen
Wunsch des Kunden vorgenommen und gehen zu dessen Lasten. Wird
der Versand oder die Zustellung durch den Kunden verzögert,
so ist die H. Meyer GmbH berechtigt, beginnend 30 Tage nach Anzeige
der Versandbereitschaft, Lagergeld mindestens in Höhe von ½ %
des Netto-Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat
vorbehaltlich des Gegenbeweises zu verlangen. Ebenso hat die H.
Meyer GmbH das Recht, bei Nachweis einen höheren Betrag zu
fordern.
- Eigentumsvorbehalt
/ Sicherung
(a) Die H. Meyer GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten
Waren (Vorbehaltsware) vor, bis ihre sämtliche Forderungen gegen
den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich
der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig
oder später
abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann,
wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der H. Meyer GmbH in
eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
(b) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen
Sorgfalt zu behandeln und diese auf eigene Kosten ausreichend gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden zu versichern. Der Kunde
ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, an der sich
die H. Meyer GmbH das Eigentum vorbehält, im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn der Kunde der H. Meyer
GmbH hiermit und schon jetzt alle bestehenden und zukünftigen
Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages abtritt, die
dem Kunden aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer
oder gegen Dritte erwachsen. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen
der Vorbehaltsware sind dem Kunden jedoch nicht gestattet. Wird
Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung, Umarbeitung
oder Verbindung mit Gegenständen,
die ausschließlich im Eigentum der H. Meyer GmbH stehen, veräußert,
so erfolgte die Verarbeitung, Umarbeitung oder Verbindung für
die H. Meyer GmbH und der Kunde tritt schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen Rechnungsendbetrages an die H. Meyer GmbH
ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden - nach Verarbeitung/Verbindung
zusammen mit nicht der H. Meyer GmbH gehörender Ware - veräußert,
so steht der H. Meyer GmbH der dabei entstehende Miteigentumsanteil,
soweit das Alleineigentum an der neuen Sache vom Kunden oder Dritten
erworben wurde, zu und der Kunde tritt hiermit und schon jetzt die
aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in
Höhe
des Rechnungsendbetrages der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten
und Rang vor dem Rest ab. Die H. Meyer GmbH nimmt die Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach Abtretung
ermächtigt.
Die Befugnis der H. Meyer GmbH, die Forderungen selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich die H. Meyer
GmbH, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
(c) Die H. Meyer GmbH kann verlangen, daß der Kunde ihr die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen
Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(d) Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 20% übersteigt, ist die H. Meyer GmbH nach Wahl und
auf schriftliches Verlangen des Kunden zur Freigabe der darüber
hinausgehenden Sicherheiten verpflichtet.
(e) Der Kunde ist verpflichtet, der H. Meyer GmbH jede Handlung, die
das an der Kaufsache vorbehaltene Eigentum beeinträchtigen oder
gefährden können, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Dabei hat der Kunde der H. Meyer GmbH alle für Abwehrmaßnahme
notwendigen Informationen mitzuteilen. Nicht durch Dritte ersatzfähige
Kosten der Abwehrmaßnahmen werden der H. Meyer GmbH von
dem Kunden erstattet.
(f) Die H. Meyer GmbH ist jederzeit, auch nach Abschluß eines
Vertrages, berechtigt, zur Sicherung ihrer Forderungen, auch der noch
nicht fälligen, eine ausreichende Sicherheitsleistung zu verlangen
und weitere Vorausleistungen der H. Meyer GmbH hiervon abhängig
zu machen. Das gilt insbesondere, wenn Zweifel an Bonität des
Kunden, Unterdeckung oder Liquiditätslücken usw. auftreten
oder sich das ursprüngliche Kreditvolumen erhöht.
- Gewährleistung
/ Verjährung
(a) Vertragsgegenstand ist ausschließlich die verkaufte Ware
mit den Eigenschaften und Merkmalen sowie dem Verwendungszweck gemäß
der beiliegenden Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften
und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck
gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der H. Meyer GmbH ausdrücklich
schriftlich bestätigt wurden. Für Schäden, die auf
eine ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Behandlung
der gelieferten Waren, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme
durch den Kunden oder Dritte zurückzuführen sind, kann
die H. Meyer GmbH keine Gewährleistung übernehmen. Von
der Gewährleistungspflicht
auch nicht umfaßt sind Schäden, die durch Abnutzung, ungewöhnliche
äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte
entstanden sind. Von ihrer Gewährleistungspflicht ist die H.
Meyer GmbH zudem befreit, wenn an den Waren Änderungen, Bearbeitungen
oder Versuche der Mängelbehebung durch den Kunden selbst oder
Dritte vorgenommen worden sind. Die Haftungsbefreiung gilt ebenso
für
Schäden, die auf die Verwendung von Fremdzubehör zurückzuführen
sind.
(b) Bei unerheblichen Mängeln (Bagatellschäden) an neuen
Waren hat die H. Meyer GmbH ein Recht auf Nachbesserung unter angemessener
Fristsetzung durch den Kunden. Verlangt der Kunden in anderen Fällen
Nacherfüllung, kann die H. MEYER GMBH nach ihrer Wahl den Mangel
beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern. Bei Fehlschlagen
der Nacherfüllung hat der Kunde das Recht, den Kaufpreis zu
mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht über
die Höhe
der Minderung Streit, wird hierzu ein Gutachten eines Sachverständigen
eingeholt, der durch die IHK Saarland bestimmt wird. Im Falle des
Rücktritts,
der schriftlich gegenüber der H. Meyer GmbH erklärt werden
muß, wird dem Kunden unter der Voraussetzung der Rückgabe
der mangelhaften Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden der Wert gutgeschrieben,
der sich aus der sogenannten Zeitwertberechnungsmethode ergibt (Bruttorechnungspreis
x [(durchschnittliche Nutzungsdauer - gewichtete Nutzungen des Kunden
oder Dritter) ./. durchschnittliche Nutzungsdauer] ). Macht der Kunde
darüber hinaus einen Schadensersatz geltend, ist dieser auf
das negative Interesse des Kunden beschränkt. Es gelten ergänzend
die Regelungen gemäß Ziffer 8 dieser Bedingungen.
(a) Die Gewährleistungfrist für neue Waren beträgt zwei
Jahre ab Rechnungsdatum der H. Meyer GmbH. Die Gewährleistung
für
gebrauchte Waren wird ausgeschlossen. Der Ablauf der Verjährung
wird durch Verhandlungen über die Gewährleistung nicht gehemmt,
wenn der Kunde dies der H. Meyer GmbH nicht vorab schriftlich mitgeteilt
hat. Mängel können nur unverzüglich, maximal binnen
einer Woche, nach Anlieferung und vor Verwendung der Ware und unter
Einräumung
einer sofortigen Nachprüfung durch die H. Meyer GmbH, schriftlich
unter genauer Bezeichnung der Mängel geltend gemacht werden.
Dies gilt auch für den Fall, daß die Ware nicht an den
Kunden unmittelbar, sondern an einen vom Kunden benannten Dritten
ausgehändigt
wird oder der Kunde die Ware seinerseits weiterleitet. Mängel,
die auch bei der gebotenen Prüfung nicht festgestellt werden
können,
sind unverzüglich nach Entdeckung geltend zu machen. Ungeachtet
der Mängelrüge ist die Ware abzunehmen und sachgemäß
zu lagern. Gewährleistungsansprüche aufgrund nicht ordnungsgemäß
angezeigter Mängel sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für
Mängelanzeigen nach Ablauf der Gewährleistungsfrist.
(b) Rückgriffe des Unternehmers gegen die H. Meyer GmbH wegen
Aufwendungen für Gewährleistungen aus einem Verbrauchsgüterkauf
sind ausgeschlossen, wenn diese nicht zur Erfüllung einer rechtskräftig
festgestellten Forderungen des Verbrauchers erfolgt sind. Die Rückgriffsansprüche
verjähren in zwei Jahren nach Rechnungsdatum der H. Meyer GmbH
entsprechend der Ziffer 7 Buchstabe c dieser Bedingungen.
(c) Bei Transportschäden ist vor der Abnahme und der Entladung
der Ware eine sofortige Schadensaufnahme durch Bahn, Post, Spediteur,
Paketdienste usw. zu veranlassen, und es ist eine schriftliche Bescheinigung
von der schadensaufnehmenden Stelle einzuholen. Der Kunde obliegt
die Einhaltung von Ausschlußfristen z.B. nach den Allgemeinen
deutschen Speditionsbedingungen. Für die Wahrung etwaiger Rückgriffsrechte
gegen Dritte hat der Kunde einzustehen.
(d) Der bei der Lieferung von Waren von der H. Meyer GmbH zu beachtende
Sorgfaltsmaßstab ist der eines Unternehmers. Dies gilt auch
in den Fällen, in den Waren unter Eigenmarken der H. Meyer GmbH
geliefert werden.
(e) Der Nachweis eines Mangels sowie dessen Vorliegen zum Zeitpunkt
des Gefahrübergangs obliegt dem Kunden. Ist ein Gewährleistungsfall
gegeben, ist der Kunde verpflichtet, vor einer Geltendmachung gegenüber
der H. Meyer GmbH eine Durchsetzung der Ansprüchen gegenüber
dem Hersteller ernsthaft außergerichtlich zu versuchen, wenn
der Hersteller seinen Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland
hat und die H. Meyer GmbH zu diesem Zweck dem Kunden alle notwendigen
Informationen zur Verfügung stellt und mögliche eigene
Ansprüche auf
Verlangen des Kunden gegen den Hersteller an den Kunden abtritt.
(f) Soweit eine Garantie durch die H. Meyer GmbH erfolgt, gilt diese
nur gegenüber dem Endverbraucher. Der Kunde unterstützt
die H. Meyer GmbH weitestgehend bei der Erfüllung des Garantieversprechens.
(g) Die Gewährleistung für Funk- und Sendeanlagen, die ausschließlich
zum Betrieb bzw. Export in Nicht-EU-Länder bestimmt sind und
von der H. Meyer GmbH an den Kunden unter der Voraussetzung der Ausfuhr
aus der EU geliefert werden, kann nur gewährleistet werden,
soweit die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen
und der erforderliche Nachweis des Mangels durch den Kunden gegenüber
der H. Meyer GmbH unter Berücksichtigung der Verordnung über
die Konformitätsbewertung,
die Kennzeichnung, die Zulassung, das Inverkehrbringen und das Betreiben
von Funkanlagen , die nicht zur Anschaltung an ein öffentliches
Telekommunikationsnetz bestimmt sind, und von Telekommunikationseinrichtungen
(Telekommunikationszulassungsverordnung vom 20. August 1997 / BGBL.
I S. 2117) und der §§ 60 und 65 TKG erfolgt.
(h) Für Akkus, Batterien und Neonröhren kann die H. Meyer
GmbH keine Gewährleistung übernehmen.
(i) Kostenvoranschläge sind Arbeitszeit und die Leistung kostenpflichtig.
Die für einen Kostenvoranschlag entstehenden Kosten werden dem
Kunden entsprechend dem allgemein gültige Listenpreis der H.
Meyer GmbH gesondert in Rechnung gestellt, sofern der Kunde nach
erfolgter Untersuchung von seinem Auftrag zurücktritt.
(j) Wird der Auftragsgegenstand nicht innerhalb von vier Wochen nach
Abholaufforderung abgeholt, kann die H. Meyer GmbH nach Ablauf dieser
Frist ein angemessenes Lagergeld berechnen. Erfolgt nicht spätestens
drei Monate nach Abholaufforderung die Abholung, entfällt die
Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung und jede Haftung für
leicht fahrlässig
verursachte Beschädigung oder Untergang des Gegenstandes. Nach
Ablauf dieser dreimonatigen Frist ist die H. Meyer GmbH berechtigt,
den Auftragsgegenstand zur Deckung ihrer Forderung freihändig
zu veräußern. Ein etwaiger Mehrerlös ist dem Kunden
zu erstatten.
(k) Der Kunde verpflichtet sich, nur in angemessener Form für
die von der H. Meyer GmbH gelieferten Waren Werbung zu betreiben.
Dem Kunden ist bekannt, daß unrichtige eigenschaftsbezogene
Werbung zu Gewährleistungsansprüchen
führen kann. Der Kunde verpflichtet sich, die H. Meyer GmbH von
den Folgen solcher Werbung freizustellen und jeglichen Schaden zu
ersetzen, der der H. Meyer GmbH durch die Verletzung dieser Verpflichtung
entsteht.
- Haftung
(a) Die Haftung der H. Meyer GmbH, deren gesetzlicher Vertreter
und Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln zur Last gelegt wird. Bei der
fahrlässigen
Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten ist der Schadensersatz
auf einen vertragstypischen und für die H. Meyer GmbH vorhersehbaren
Schaden begrenzt.
(b) Der Haftungsauschluß gilt nicht für Personenschäden
und für Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz, soweit
diese Schäden an/oder durch privat genutzte Waren entstanden
sind. Hierbei ist die Höhe des Schadensersatzes auf die Deckungssumme
der von der Herweck GmbH abgeschlossenen Produkthaftpflicht-Versicherung
beschränkt, in deren Police dem Kunde auf Verlangen Einsicht
gewährt
wird.
- Rückgaben
/ Rücksendungen
(a) Von der H. Meyer GmbH gelieferte Ware wird nur nach vorheriger
schriftlicher Zustimmung durch die H. Meyer GmbH zurückgenommen.
Die Ware muß sich in einwandfreiem Zustand befinden und originalverpackt
und vollständig sein (komplette, unbeschädigte Originalverpackung,
Zubehör, Bedienungsanleitung, vollständiges Verpackungsmaterial
usw.).
(b) Zurückgenommene Ware wird abzüglich 10% (mindestens EURO
15,-) für Bearbeitungs- und Lagerumschlagskosten gutgeschrieben.
Sonderbestellungen bzw. Sonderanfertigungen sind grundsätzlich
von der Möglichkeit der Rückgabe ausgeschlossen. Alle
Rücksendungen
an die H. Meyer GmbH, die nach der Zustimmung durch die H. Meyer GmbH
vorgenommen werden, reisen auf Gefahr und Kosten des Absenders.
Dies gilt auch für den zufälligen Untergang der Ware.
Die Sendungen müssen die H. Meyer GmbH frei von allen Transport-
und Transportversicherungskosten sowie sonstigen eventuellen Nebenkosten
(z.B. Zustellgebühr) erreichen.
Rücksendungen, deren Zustellung unfrei oder sogar per Nachnahme
erfolgt, werden nicht angenommen.
- Schadenersatz
bei Nichtabnahme
(a) Nimmt der Kunde vertragswidrig die Ware nicht ab, so haftet
er der H. Meyer GmbH für den entstandenen Schaden. Dieser wird
mit 15 % des Nettorechnungsbetrages zuzüglich Mehrwertsteuer
pauschal vorbehaltlich des Gegenbeweises eines geringeren Schadens
vereinbart. Die H. Meyer GmbH hat das Recht, bei Nachweis einen
höheren Schaden
geltend zu machen.
(b) Der Kunde hat die Kosten für Hin- und Rücktransport zu
tragen.
- Gewerbliche
Schutzrechte
(a) Gelieferte Waren dürfen nicht ohne das von der H. Meyer
GmbH oder den Vorlieferanten der H. Meyer GmbH angebrachte Warenzeichen
verkauft werden. Bundles, unabhängig davon, ob es sich um Soft-
und/oder Hardware handelt, dürfen nicht getrennt und die jeweilige
Waren einzeln verkauft werden. Seriennummern dürfen nicht entfernt
oder unkenntlich gemacht werden.
(b) Im übrigen ist dem Kunden jegliche und/oder weitere Verwendung
der Warenzeichen der H. Meyer GmbH, insbesondere für Werbezwecke,
untersagt. Klischees der H. Meyer GmbH bleiben auch nach voller Bezahlung
im Eigentum der H. Meyer GmbH.
(c) Bei Verletzung gewerblicher Schutzrechte von Dritten, haftet die
H. Meyer GmbH nur, insoweit dies der H. Meyer GmbH bekannt war oder
hätte bekannt sein müssen, daß gewerbliche Schutzrechte
Dritter verletzt werden und der Kunde insoweit rechtskräftig
in Anspruch genommen wird. Die Haftung ist der Höhe nach auf
den Rechnungsendbetrag der gelieferten und das Schutzrecht verletzenden
Waren beschränkt.
- Datenschutz
Die Daten des Bestellers werden unter Berücksichtigung der
§§ 28, 34 Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.
- Telefaxrundschreiben
/ E-Mailings
Die H. Meyer GmbH nutzt die Form von Telefaxrundschreiben und E-Mailings,
um Ihre Kunden über Neuheiten und Angebote zu informieren. Der
Kunde hat jederzeit die Möglichkeit, dieser Form der Informationsbereitstellung
zu widersprechen.
- Verschiedenes
/ Erfüllungsort und Gerichtsstand / Salvatorische Klausel
(b) Sollte eine der Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dieses nicht die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine etwaige
unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck
der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich und rechtlich möglichst
nahe kommt.
(c) Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer
rechtlichen Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
H. Meyer GmbH. Dies gilt auch für die Aufhebung der Schriftform.
E-Mails genügen nicht dem Schriftformerfordernis.
(d) Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis und über
die Entstehung und Wirksamkeit dieses Verhältnisses ergebenden
Rechtsstreitigkeiten mit dem Kunden ist der Gerichtsstand, soweit
nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Saarbrücken,
Sitz der H. Meyer GmbH. Die H. Meyer GmbH ist berechtigt, den Kunden
an seinem Sitz zu verklagen. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen
aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ist Saarbrücken.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht mit Ausnahme des Wiener
UN-Übereinkommens vom 11.04.1980.
H.
Meyer GmbH, 66459 Saarbrücken
Stand:
März 2002
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